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SolvaV § 115., BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 26.09.2007

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

3. Unterabschnitt Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten

§ 115.

Zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Bürgschaftsprogramme

Bei persönlichen Sicherheiten, die im Rahmen von für diesen Zweck von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter § 113 Abs. 1 genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft dieser Stellen vorliegt, sind die Anforderungen gemäß § 114 Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfüllt, wenn

1. das kreditgebende Kreditinstitut einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber auf eine unverzügliche vorläufige Zahlung proportional zur Deckung durch die persönliche Sicherheit hat, deren Höhe durch eine solide Schätzung der wirtschaftlichen Verluste, die dem kreditgebenden Kreditinstitut entstehen dürften, ermittelt wird, wozu auch die Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden oder

2. die persönliche Sicherheit nachweislich vor Verlusten schützt; dazu zählen auch Verluste, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden und dies eine solche Behandlung rechtfertigt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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