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SolvaV § 114. Zusätzliche Anforderungen für persönliche Sicherheiten, die keine Kreditderivate sind, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

3. Unterabschnitt Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten

§ 114. Zusätzliche Anforderungen für persönliche Sicherheiten, die keine Kreditderivate sind

(1) Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten, die keine Kreditderivate sind, zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn zusätzlich zu den § 111 und 112 folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Nach dem die Haftung auslösenden Ausfall oder dem Zahlungsversäumnis des Kontrahenten hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, den Sicherungsgeber unverzüglich für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen;

2. die Zahlung des Sicherungsgebers steht nicht unter dem Vorbehalt, dass das kreditgebende Kreditinstitut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss;

3. die persönliche Sicherheit ist eine schriftlich vom Sicherungsgeber eingegangene Verpflichtung und

4. die persönliche Sicherheit umfasst alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat; sind bestimmte Zahlungsarten von der persönlichen Sicherheit ausgenommen, so ist der anerkannte Besicherungsbetrag entsprechend herabzusetzen.

(2) Im Fall persönlicher Sicherheiten zur Deckung von Hypothekardarlehen für Wohnzwecke müssen die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 2 und § 111 Z 4 lit. c lediglich innerhalb eines Gesamtzeitraums von 24 Monaten erfüllt werden.

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