2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
2. Abschnitt Mindestanforderungen
3. Unterabschnitt Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten
§ 113. Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
(1) Ist eine Forderung durch eine persönliche Sicherheit besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft
1. eines Zentralstaats oder einer Zentralbank;
2. einer regionalen Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden;
3. einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes das Gewicht Null erhält oder
4. einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden
abgesichert ist, so kann diese Forderung unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 behandelt werden, als wäre sie durch eine persönlichen Sicherheit einer der genannten Stelle besichert.
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten folgende Anforderungen:
1. die Rückbürgschaft muss sämtliche Kreditrisiken der Forderung abdecken;
2. die unmittelbare persönliche Sicherheit und die Rückbürgschaft müssen die in den § 111, 112 und 114 genannten Anforderungen erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht unmittelbar sein muss und
3. das Kreditinstitut kann die Wirksamkeit der Besicherung jederzeit nachweisen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Haftung der betreffenden Stelle.
(3) Kreditinstitute können Forderungen, für die eine Rückbürgschaft einer anderen als der in Abs. 1 genannten Stellen vorliegt, gemäß Abs. 1 behandeln, wenn die Rückbürgschaft der Forderung ihrerseits unmittelbar durch eine der in Abs. 1 genannten Stellen gegeben ist und die Anforderungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind.
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