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SolvaV § 112. Operationelle Anforderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

3. Unterabschnitt Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten

§ 112. Operationelle Anforderungen

(1) Kreditinstitute haben über Systeme zu verfügen, mit denen durch den Einsatz von persönlichen Sicherheiten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden.

(2) Kreditinstitute haben das Zusammenwirken der beim Einsatz von persönlichen Sicherheiten verfolgten Strategie einerseits und dem Management des Gesamtrisikoprofils andererseits nachvollziehbar darzustellen.

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