SolvaV § 111. Anforderungen an alle persönlichen Sicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

3. Unterabschnitt Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten

§ 111. Anforderungen an alle persönlichen Sicherheiten

Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Die Besicherung ist unmittelbar;

2. der Besicherungsumfang ist eindeutig festgelegt;

3. die Besicherung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und

4. der Besicherungsvertrag enthält keine Bedingung, deren Erfüllung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die

a) dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde;

b) bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Besicherung erhöhen würde;

c) den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, unverzüglich zahlen zu müssen oder

d) es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Besicherung zu verkürzen.

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