SolvaV § 110. Leasing, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

2. Unterabschnitt Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten

§ 110. Leasing

Kreditinstitute können Forderungen aus Leasinggeschäften dann als durch das Leasingobjekt besichert ansehen, wenn

1. die Anforderungen gemäß § 103 bis 108 je nach Art des Leasingobjektes erfüllt sind;

2. der Leasinggeber hinsichtlich Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Alters und dessen geplanter Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement verfügt, einschließlich einer angemessenen Überwachung des Wertes der Sicherheit;

3. ein rechtlicher Rahmen existiert, der das Eigentum des Leasinggebers am Leasingobjekt und seine Fähigkeit, die Eigentumsrechte unverzüglich auszuüben, sicherstellt und

4. soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD ermittelt, die Differenz zwischen dem Wert des ungetilgten Betrages und dem Marktwert der Sicherheit den Kreditrisiko mindernden Effekt des Leasingobjekts nicht übersteigt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141