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SolvaV § 10. Gewichtszuordnung bei Forderungen an Institute, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 27.09.2007 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 10. Gewichtszuordnung bei Forderungen an Institute

(1) Forderungen an Institute ist ein Gewicht entsprechend der Bonitätsstufe des Sitzstaates gemäß folgender Tabelle zuzuordnen:


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Bonitätsstufe
1
2
3
4
5
6
Gewicht
20 vH
50 vH
100 vH
100 vH
100 vH
150 vH

(2) Forderungen an Institute mit Sitz in einem Staat, für den kein zentralstaatliches Rating vorliegt, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

(3) Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen Laufzeit von drei Monaten oder weniger ist ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen.

(4) Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ist ein Gewicht zuzuordnen, das eine Bonitätsstufe unter dem für Forderungen an den jeweiligen Zentralstaat geltenden günstigeren Gewicht gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ist.

(5) Anlagen in Aktien oder sonstigen als Eigenmittelbestandteile anerkannten Wertpapieren, die von Instituten emittiert werden, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG abgezogen werden.

(6) Forderungen an Institute in Form von Mindestreserven, die vom Kreditinstitut aufgrund von Auflagen der Europäischen Zentralbank oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten sind, kann ein Gewicht zugeordnet werden, das auf Forderungen an den Bund angewendet wird, wenn

1. die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom oder einer später an ihre Stelle getretenen Verordnung oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, unterhalten werden und

2. die Reserven im Falle der Insolvenz des Instituts, bei dem die Reserven gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Kreditinstitut zurückgezahlt werden und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung stehen.

(7) Der gemäß § 25 Abs. 13 BWG gehaltenen Liquiditätsreserve ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.

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