2. Teil Kreditrisiko
1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz
2. Abschnitt Gewichte
§ 10.
(1) Forderungen an Institute ist ein Gewicht entsprechend der Bonitätsstufe des Sitzstaates gemäß folgender Tabelle zuzuordnen:
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Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
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Gewicht 20 vH 50 vH 100 vH 100 vH 100 vH 150 vH
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(2) Forderungen an Institute mit Sitz in einem Staat, für den kein zentralstaatliches Rating vorliegt, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.
(3) Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen Laufzeit von drei Monaten oder weniger ist ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen.
(4) Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ist ein Gewicht zuzuordnen, das eine Bonitätsstufe schlechter ist als jene des jeweiligen Zentralstaates gemäß § 4 Abs. 4 und 5.
(5) Anlagen in Aktien oder sonstigen als Eigenmittelbestandteile anerkannten Wertpapieren, die von Instituten emittiert werden, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG abgezogen werden.
(6) Forderungen an Institute in Form von Mindestreserven, die vom Kreditinstitut aufgrund von Auflagen der Europäischen Zentralbank oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten sind, kann ein Gewicht zugeordnet werden, das auf Forderungen an den Bund angewendet wird, wenn
1. die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom oder einer später an ihre Stelle getretenen Verordnung oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, unterhalten werden und
2. die Reserven im Falle der Insolvenz des Instituts, bei dem die Reserven gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Kreditinstitut zurückgezahlt werden und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung stehen.
(7) Der gemäß § 25 Abs. 13 gehaltenen Liquiditätsreserve ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.
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