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SolvaV § 109. Andere Arten von Besicherungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

2. Unterabschnitt Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten

§ 109. Andere Arten von Besicherungen

(1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Bareinlagen bei einem Drittinstitut und von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten und die Verpfändung ist in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;

2. dem Drittinstitut wurde die Verpfändung oder Abtretung mitgeteilt;

3. das Drittinstitut darf aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen ausschließlich an das kreditgebende Kreditinstitut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts vornehmen und

4. die Verpfändung oder Abtretung ist uneingeschränkt und unwiderruflich.

(2) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Die Lebensversicherung wurde an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten;

2. der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;

3. das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts;

4. das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;

5. die Sicherheit wird für die Laufzeit des Kredits gestellt. Soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf des Kreditverhältnisses endet, muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages dem Kreditinstitut als Sicherheit dient;

6. das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar;

7. der Rückkaufswert wird von dem Lebensversicherer deklariert und ist nicht reduzierbar;

8. der Rückkaufswert ist auf Verlangen zeitnah auszuzahlen;

9. die Auszahlung des Rückkaufswerts erfolgt nicht ohne die Zustimmung des Kreditinstituts;

10. das Versicherungsunternehmen unterliegt der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2001/17/EG oder der Aufsicht einer zuständigen Behörde eines Drittlandes, das Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Gemeinschaft angewandten Vorschriften entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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