SolvaV § 109. Andere Arten von Besicherungen, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

2. Unterabschnitt Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten

§ 109. Andere Arten von Besicherungen

(1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Bareinlagen bei einem Drittinstitut und von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten und die Verpfändung ist in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;

2. dem Drittinstitut wurde die Verpfändung oder Abtretung mitgeteilt;

3. das Drittinstitut darf aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen ausschließlich an das kreditgebende Kreditinstitut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts vornehmen und

4. die Verpfändung oder Abtretung ist uneingeschränkt und unwiderruflich.

(2) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Das betreffende Lebensversicherungsunternehmen ist ein Sicherungsgeber gemäß § 96;

2. die Lebensversicherung wurde an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten;

3. das betreffende Lebensversicherungsunternehmen wurde über die Verpfändung oder Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;

4. der Rückkaufswert der Versicherung ist nicht reduzierbar;

5. das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages und unverzügliche Auszahlung des Rückkaufswerts;

6. das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;

7. die Laufzeit der Besicherung erstreckt sich über die gesamte Laufzeit des Kredits; endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Kreditverhältnisses, hat das Kreditinstitut sicherzustellen, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages dem Kreditinstitut als Sicherheit dient und

8. das Sicherungsrecht ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar.

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