SolvaV § 108. Wert der sonstigen Sachsicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

2. Unterabschnitt Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten

§ 108. Wert der sonstigen Sachsicherheiten

Kreditinstitute haben den Sicherungsgegenstand zum Marktwert zu bewerten. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Eigentum eines veräußerungswilligen Verkäufers in das Eigentum eines kaufwilligen Käufers übergehen würde.

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