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SolvaV § 105. Forderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

2. Unterabschnitt Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten

§ 105. Forderungen

(1) Kreditinstitute können Forderungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Die rechtliche Vereinbarung über die Bereitstellung der Sicherheit ist unbedingt und hat den Anspruch des Kreditgebers auf die Erlöse zu gewährleisten;

2. das Kreditinstitut hat alle notwendigen Schritte einzuleiten, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen;

3. es bestehen Rahmenbedingungen, die dem Kreditinstitut einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit einräumen, wobei gesetzliche Vorzugspfandrechte bei der Beurteilung der Erstrangigkeit außer Betracht bleiben;

4. das Kreditinstitut hat sich von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen zu überzeugen;

5. die Sicherheitenvereinbarung ist angemessen dokumentiert und ermöglicht ein klares solides Verfahren für die unverzügliche Verwertung der Sicherheit;

6. die Prozesse des Kreditinstituts haben zu gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers und zur unverzüglichen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

7. das Kreditinstitut muss berechtigt sein, bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall des Kreditnehmers die Forderungen ohne Zustimmung des Kreditnehmers zu verkaufen, auf andere Parteien zu übertragen oder anderweitig zu verwerten;

8. das Kreditinstitut hat über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des Kreditrisikos der Forderungen zu verfügen; dabei müssen unter Anderem das Unternehmen, die Branche und die Arten von Kunden des Schuldners analysiert werden; verlässt sich das Kreditinstitut bei der Bestimmung des Kreditrisikos des Kunden auf die Angaben des Schuldners, ist dessen Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit zu überprüfen;

9. das Ausmaß der Überdeckung der für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge heranzuziehenden Bemessungsgrundlage (C**) gemäß § 140 über den Wert der verpfändeten Forderungen hat allen wesentlichen Faktoren Rechnung zu tragen, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Kreditinstituts, die nicht vom allgemeinen Risikomanagement des Kreditinstituts erfasst werden;

10. das Kreditinstitut hat die Forderungen fortlaufend zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen, ob Kreditauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind;

11. die von einem Schuldner verpfändeten oder abgetretenen Forderungen haben ausreichend diversifiziert und nicht übermäßig mit dem Schuldner korreliert zu sein; besteht eine hohe Korrelation, haben die damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungsbetrag des Forderungspools als Ganzes berücksichtigt zu werden, und

12. das Kreditinstitut hat über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten zu verfügen; die hierfür erforderlichen Einrichtungen haben vorhanden zu sein, auch wenn normalerweise der Schuldner für das Inkasso zuständig ist.

(2) Forderungen von mit dem Schuldner verbundenen Dritten, insbesondere solche von Tochtergesellschaften und Angestellten, werden nicht als Risiko mindernd anerkannt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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