SolvaV § 104. Bewertung der Immobiliensicherheit, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

2. Unterabschnitt Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten

§ 104. Bewertung der Immobiliensicherheit

(1) Die Immobilie ist von einem unabhängigen Sachverständigen höchstens zum Marktwert zu bewerten. In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strengere Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Sachverständigen höchstens zum Beleihungswert bewertet werden.

(2) Der Wert der Sicherheit ist der Markt- oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in § 103 Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen herabzusetzen ist. Der Markt- oder Beleihungswert ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessenem Marketing im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen, von den Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte. Der Beleihungswert ist der Wert der Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wurde. Spekulative Elemente werden bei der Bestimmung des Beleihungswerts außer Acht gelassen.

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