SolvaV § 102. Finanzielle Sicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

2. Unterabschnitt Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten

§ 102. Finanzielle Sicherheiten

(1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung finanzielle Sicherheiten und Gold verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Besicherung darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen; vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere sind nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbar; dies gilt nicht für vom Schuldner selbst emittierte gedeckte Schuldverschreibungen gemäß den § 18 und 19, wenn diese als Besicherung für Pensionsgeschäfte anerkannt werden;

2. das Kreditinstitut hat alle vertraglichen und rechtlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts im anzuwendenden Rechtssystem zu erfüllen und alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte einzuleiten;

3. das Kreditinstitut hat sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen zu überzeugen und diese Prüfung bei Bedarf zu wiederholen, um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten;

4. die Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und verbindliche Vereinbarungen für die unverzügliche Verwertung der Sicherheiten vorsehen;

5. das Kreditinstitut hat zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, auf solide Verfahren und Prozesse zurückzugreifen und

6. das Kreditinstitut hat über dokumentierte Vorschriften und Verfahren, aus denen ersichtlich ist, welche Arten von Sicherheiten bis zu welcher Höhe akzeptiert werden zu verfügen.

(2) Kreditinstitute haben den Marktwert der Besicherung zu ermitteln und regelmäßig neu zu bewerten. Diese Neubewertung hat mindestens alle sechs Monate sowie immer dann stattzufinden, wenn das Kreditinstitut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert erheblich gesunken ist.

(3) Wird die Sicherheit gemäß Abs. 1 von einem Dritten verwahrt, so muss eine gesonderte Verwahrung der Besicherung vertraglich vereinbart sein.

(4) Zusätzlich zu den Abs. 1 bis 3 hat für eine Anerkennung finanzieller Sicherheiten im Rahmen der einfachen Methode die Restlaufzeit der Besicherung mindestens der Restlaufzeit der Forderung zu entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141