SolvaV § 101. Netting-Rahmenvereinbarungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

1. Unterabschnitt Mindestanforderungen an Netting und Netting-Rahmenvereinbarungen

§ 101. Netting-Rahmenvereinbarungen

Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Sie müssen auch bei Insolvenz des Kontrahenten in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;

2. die nicht ausgefallene Partei hat das Recht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz des Kontrahenten, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte unverzüglich zu beenden oder zu verrechnen;

3. ein Netting der Gewinne und Verluste aus den unter der Rahmenvereinbarung verrechneten Transaktionen ist möglich, so dass eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet und

4. die Mindestanforderungen gemäß § 102 sind erfüllt.

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