SolvaV § 100. Netting, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

1. Unterabschnitt Mindestanforderungen an Netting und Netting-Rahmenvereinbarungen

§ 100. Netting

Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen, mit Ausnahme von Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und anderen Kapitalmarkttransaktionen, verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Sie müssen auch bei Insolvenz des Kontrahenten in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;

2. das Kreditinstitut hat jederzeit zur Bestimmung der unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage zu sein;

3. das Kreditinstitut hat die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken zu überwachen und zu steuern und

4. das Kreditinstitut hat die betreffenden Forderungen auf Nettobasis zu überwachen und zu steuern.

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