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Solarienverordnung Anlage 2 Anhang 1 Einteilung der Nutzfläche, BGBl. Nr. 147/1995, gültig ab 01.03.1995

Anlage 2 Anhang 1 Einteilung der Nutzfläche

Die Nutzfläche eines UV-Bestrahlungsgerätes ist jene zusammenhängende Fläche, die als repräsentativ für die bestrahlte Fläche des Körpers oder Köperteils (Anm.:richtig: Körperteils) anzusehen ist und die die Bedingung „g2> 0,4“ für die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke erfüllt.

Die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke bestimmt sich nach folgender Formel:

g2 = Eery, min/Eery, max

Hiebei bedeutet:

g2 die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke Eery, min/Eery, max das Verhältnis der kleinsten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery,min) zur größten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery, max) auf der Nutzfläche.

Für die Einteilung der Geräte nach der Nutzfläche gilt folgende Tabelle:


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Bestrahlungsgerätebezeichnung
Mindestabmessung eines in der Nutzfläche liegenden Rechtecks
Länge m
Breite m
Gesichtsbestrahlungsgerät ...........
> 0,3
> 0,3
Teilkörperbestrahlungsgerät ..........
> 0,5
> 0,5
Ganzkörperbestrahlungsgerät zur einseitigen
Bestrahlung ............
> 1,6
> 0,5
Ganzkörperbestrahlungsgerät zur mehrseitigen
Bestrahlung ...........
> 1,6
> 0,5

Sofern ein UV-Bestrahlungsgerät mehreren Gerätearten nach der Tabelle zugeordnet werden kann, ist die Kennzeichung für jede Nutzfläche getrennt vorzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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