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Solarienverordnung Anlage 1 Anlage (§ 2), BGBl. Nr. 147/1995, gültig ab 01.03.1995

Anlage 1 Anlage (§ 2)

1. Technische Anforderungen

1.1 Die UV-Bestrahlungsgeräte dürfen nicht zur Selbstbedienung durch die Benützer eingerichtet sein.

1.2 Die UV-Bestrahlungsgeräte müssen nach der im Anhang III zur Verordnung BGBl. Nr. 44/1994 angeführten Norm EN 60335-2-27 bewertet sein; es dürfen nur UV-Bestrahlungsgeräte verwendet werden, die dem Typ Nr. 3 dieser Norm entsprechen. Beim Betrieb des UV-Bestrahlungsgerätes muß auch gut wahrnehmbare Strahlung im sichtbaren Bereich (400 – 780 nm) abgegeben werden.

1.3 Als Nachweis der elektrotechnischen Sicherheit muß das UV-Bestrahlungsgerät ein ÖVE-Prüfzeichen oder ein anderes, gleichwertiges, in Österreich anerkanntes ausländisches Sicherheitszeichen aufweisen.

1.4 Das UV-Bestrahlungsgerät muß nachweislich (durch ein Gutachten einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes, einer staatlich autorisierten Anstalt, eines Ziviltechnikers oder eines Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder einer akkreditierten Stelle im Rahmen des gemäß § 11 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, bestimmten fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung) der in Z 1.2 angeführten Norm entsprechen.

1.5 Bei jedem UV-Bestrahlungsgerät muß in der Gebrauchsanweisung eine Kopie des dem Gutachten (Z 1.4) zugrunde gelegten Meßprotokolls vorhanden sein. Das Meßprotokoll hat folgende Angaben zu enthalten:

1.5.1 Angabe des UV-Typs gemäß der in Z 1.2 angeführten Norm; bei Geräten mit einer auswechselbaren Ultraviolett-Strahlungsquelle muß das Typenzeichen der Strahlungsquelle (Lampe) angegeben sein;

1.5.2 eine Tabelle über die spektrale Bestrahlungsstärke E (als unbewertete strahlungsphysikalische Größe) im kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände, gemessen im Wellenlängebereich von 250 bis 400 nm mit einer Halbwertsbreite von ≤ 2,5 nm, wobei die Schrittweite der Messung gleich der Halbwertsbreite ist; für die Messung gilt die in Z 1.2 angeführte Norm;

1.5.3 Angaben über weitere strahlungsoptische Bauteile des Gerätes; der Reflektor und eventuell verwendete Filter müssen eindeutig angegeben sein, da sie optisch wirksame Teile des Gerätes sind;

1.5.4 Angabe der Nutzfläche nach Anhang 1;

1.5.5 den kürzesten empfohlenen Bestrahlungsabstand (in Hauptstrahlungsrichtung) zwischen der zu bestrahlenden Person oder dem zu bestrahlenden Körperteil und dem UV-Bestrahlungsgerät;

1.5.6 die erythemwirksame Bestrahlungsstärke beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände (bewertet nach der in Z 1.2 angeführten Norm);

1.5.7 die Bestrahlungsdauer für eine wirksame Bestrahlung (bewertet nach der in Z 1.2 angeführten Norm) von 100 J/m2 beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände;

1.5.8 die Schwellenbestrahlungsdauer beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände für 1 MED (minimale Erythem-Dosis) (250 J/m2, bewertet nach der in Z 1.2 angeführten Norm) sowie Schwellenbestrahlungsdauer für 350 J/m2, mit gleicher Bewertung;

1.5.9 die Leuchtdichte gemäß der in Z 1.2 angeführten Norm;

die prozentuelle Durchlässigkeit der mitgelieferten Schutzbrillen gemäß der in Z 1.2 angeführten Norm;

die maximal einstellbare Bestrahlungsdauer sowie Angaben über das infolge der Ablesegenauigkeit der Skala geringstmögliche Einstellintervall.

1.6 UV-Bestrahlungsgeräte müssen so ausgeführt sein, daß

1.6.1 der vom Gerätehersteller empfohlene kürzeste Bestrahlungsabstand nicht unterschritten werden kann;

1.6.2 sie nur dann in Betrieb genommen werden können, wenn ihnen die erforderlichen optischen Filter nicht entnommen wurden;

1.6.3 durch Austausch eines Strahlers die wesentlichen Eigenschaften des Gerätes nicht verändert werden können.

1.7 Die Bedienungseinrichtungen der UV-Bestrahlungsgeräte müssen so angebracht sein, daß sie vom Kunden während des Bestrahlungsvorganges nicht bedient werden können. Das Gerät muß jedoch durch den Benützer jederzeit abschaltbar sein.

2. Anforderungen an die Ausstattung

2.1 Im Aufstellungsraum eines UV-Bestrahlungsgerätes müssen Fußboden und Wände bis zu einer Höhe von mindestens 1,60 m leicht abwaschbar sein. Fußboden, Wände und Decken dürfen nicht spiegelnd oder stark reflektierend sein.

2.2 Die Kennzeichnung: „UV-Typ Nummer 3“ muß am UV-Bestrahlungsgerät deutlich sichtbar angebracht sein. UV-Bestrahlungsgeräte mit einer auswechselbaren Ultraviolett-Strahlungsquelle müssen mit dem Typenzeichen der Strahlungsquelle versehen sein.

2.3 UV-Bestrahlungsgeräte müssen eine deutlich sichtbare und leicht lesbare Aufschrift mit folgendem Inhalt tragen:

„ACHTUNG: Ultraviolett-Strahlung kann Augen- und Hautschäden hervorrufen und das Hautkrebsrisiko erhöhen! Bestrahlungszeit keinesfalls überschreiten! Lesen Sie die Gebrauchsanweisung aufmerksam und ersuchen Sie bei Unklarheiten das Bedienungspersonal um weitere Informationen. Tragen Sie eine Schutzbrille. Bestimmte Medikamente und Kosmetika können die Empfindlichkeit gegen UV-Strahlung erhöhen.“

Zusätzlich müssen Bestrahlungsgeräte mit einer Leuchtdichte über 100 000 cd/m2, gemessen nach der in Z 1.2 angeführten Norm, mit einer Aufschrift mit folgendem Inhalt versehen sein:

„ACHTUNG: Große Helligkeit. Nicht in die Strahlungsquelle blicken!“

Bei UV-Bestrahlungsgeräten, die in einem eigenen Raum aufgestellt sind, dürfen diese Gefahrenhinweise statt am UV-Bestrahlungsgerät an der Wand in der Nähe des Gerätes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

2.4 Eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung für das UV-Bestrahlungsgerät muß im Aufstellungsraum an deutlich sichtbarer Stelle aufliegen.

Die Gebrauchsanweisung muß folgende Angaben für den sicheren und sachgerechten Gebrauch des Gerätes enthalten:

2.4.1 die Bezeichnung der auswechselbaren UV-Strahlungsquellen (Z 2.2) und der die UV-Strahlung beeinflussende Bauteile (Z 1.5.3);

2.4.2 Angaben betreffend die empfohlenen Wartungsintervalle und Wartungsmaßnahmen sowie den Hinweis, daß das Gerät nicht verwendet werden darf, wenn der Zeitschalter fehlerhaft oder der Filter zerbrochen ist;

2.4.3 Hinweise zur Erstellung eines Bestrahlungsprogramms unter Berücksichtigung der Bestrahlungsdauer, der Bestrahlungsabstände, der Zeitintervalle zwischen den Bestrahlungen sowie der individuellen Hautempfindlichkeit;

2.4.4 den Hinweis, daß die empfohlene Bestrahlungsdauer für die erste Bestrahlung ungebräunter Haut entweder einer nach der Ultraviolett-Wirkungskurve gemäß der in Z 1.2 angeführten Norm gewichteten Dosis von nicht mehr als 100 J/m2 entsprechen oder auf dem Ergebnis einer Probebestrahlung einer begrenzten Hautoberfläche beruhen muß, sowie den Hinweis, daß eine weitere Benützung des Solariums nicht ratsam ist, wenn nach der ersten Bestrahlung eine unerwünschte Reaktion auftritt;

2.4.5 den Hinweis, daß regelmäßige Bestrahlungen nicht öfter als zweimal wöchentlich mit höchstens 30 Sitzungen jährlich oder mit 30 minimalen Erythemdosen (MED) jährlich erfolgen sollten, wobei jeweils die kleinere erythemal wirksame Bestrahlung ausschlaggebend ist;

2.4.6 bei UV-Bestrahlungsgeräten mit einer Infrarot-Strahlungsquelle Angaben über Schutzmaßnahmen für die Augen gegen Infrarot-Strahlung und über Vorsichtsmaßnahmen gegen überhöhte Bestrahlung;

2.4.7 Hinweise auf folgende Gefahren für die Gesundheit:

2.4.7.1 Von UV-Bestrahlungsgeräten ausgehende UV-Strahlung kann Haut- und Augenschäden verursachen; diese biologischen Wirkungen hängen sowohl von Art und Menge der Strahlung als auch von der Hautempfindlichkeit des Benützers ab; eine allfällige zusätzliche UV-Bestrahlung durch die Sonne ist entsprechend zu berücksichtigen;

2.4.7.2 überhöhte Bestrahlung kann Sonnenbrand verursachen. Zu häufige UV-Bestrahlung durch UV-Bestrahlungsgeräte kann zu frühzeitiger Alterung der Haut führen und auch das Hautkrebsrisiko erhöhen;

2.4.7.3 das ungeschützte Auge kann sich infolge von UV-Bestrahlung an der Oberfläche entzünden. In bestimmten Fällen, insbesondere nach Linsenoperationen, kann überhöhte Bestrahlung die Netzhaut schädigen. Nach vielen wiederholten Bestrahlungen kann sich grauer Star bilden;

2.4.7.4 in Fällen besonderer Empfindlichkeit des Benützers gegen UV-Strahlung und bei Verwendung bestimmter Medikamente oder Kosmetika ist besondere Vorsicht notwendig. Wenn sich hartnäckige Schwellungen, wunde Stellen, pigmentierte Leberflecken oder sonstige unerwünschte Reaktionen auf der Haut bilden, ist ein Arzt aufzusuchen.

2.5 Zu jedem UV-Bestrahlungsgerät gehören zwei der in Z 1.2 angeführten Norm entsprechende Schutzbrillen. Sie müssen im Aufstellungsraum stets vorhanden sein.

2.6 Im Aufstellungsraum müssen die folgenden Hinweise deutlich lesbar an für den Benützer gut sichtbarer Stelle angebracht sein:

2.6.1 die Hinweise gemäß Z 2.4.7;

2.6.2 „Für dieses Gerät gilt folgende empfohlene Anfangsbestrahlungsdauer (100 J/m2):

Überschreiten Sie diese bei der ersten Bestrahlung keinesfalls.“

2.7 Der Aufstellungsraum des UV-Bestrahlungsgerätes muß direkt ins Freie zu lüften oder mit einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet sein.

2.8 Für die Benützer müssen wenigstens eine Duschgelegenheit und wenigstens ein WC vorhanden sein.

3. Schutzmaßnahmen

3.1 Personen, die erstmals ein UV-Bestrahlungsgerät benützen wollen, müssen vor der ersten Bestrahlung ein Informationsblatt gemäß Anhang 2 erhalten haben.

3.2 Die Liegefläche eines Ganzkörperbestrahlungsgerätes (UV-Bestrahlungsliege) muß nach jeder Benützung entweder mit einer Schutzfolie neu bespannt oder mit einem geeigneten Desinfektionsmittel (Sauerstoff- oder Chlorabspalter) in vom Hersteller des Desinfektionsmittels empfohlener Konzentration und Einwirkungsdauer gereinigt werden.

3.3 Die Schutzbrillen müssen nach jedem Gebrauch desinfizierend so gereinigt werden, daß keine Gefahr einer Übertragung infektiöser Erkrankungen besteht.

3.4 Der Aufstellungsraum von UV-Bestrahlungsgeräten muß mindestens einmal täglich desinfizierend gereinigt werden.

3.5 Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen nur von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Davon ausgenommen ist der Ersatz von unbrauchbar gewordenen UV-Strahlungsquellen durch solche gleichen Typs.

3.6 Vom Betreiber des UV-Bestrahlungsgerätes muß ein Prüfbuch geführt werden. Dieses Prüfbuch muß nach jeder Wartung vom Betreiber und von einem dem Prüferkreis des § 82b Abs. 2 GewO 1994 angehörenden Prüfer unterschrieben werden und hat folgende Angaben zu enthalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
„Hersteller:
Importeur:
Baujahr:
Nr.:
UV-Typ Nr. 3

Kürzester empfohlener Bestrahlungsabstand:

Wirksame Bestrahlungsstärke beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände:

Anfangsbestrahlungsdauer für eine erythemwirksame Bestrahlung von 100 Joule/m2 beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände:

Schwellenbestrahlungsdauer beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände

für 250 Joule/m2:

für 350 Joule/m2:

Leuchtdichte nach der Norm EN 60335-2-27:

Prozentuelle Durchlässigkeit der Schutzbrillen:

Maximale Abschaltzeit der Zeitschaltuhr sowie Angaben über die Einstellskala der Zeitschaltuhr:

Wartungsintervalle:

Vorgedruckte Wartungsprotokolle mit folgenden Angaben:

Das UV-Bestrahlungsgerät .......... wurde am .......... gewartet und überprüft. Dabei wurden .......... Mängel festgestellt:

Frist zur Behebung der Mängel:

Die Mängel wurden sofort behoben.

Das UV-Bestrahlungsgerät ist zur weiteren Verwendung .......... geeignet.

Unterschrift des Betreibers:

Unterschrift des Prüfers:

Für den Schutz vor UV-Strahlung zuständig:“

Das Prüfbuch muß zur Einsichtnahme durch Organe der Behörden bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung im Betrieb aufbewahrt werden.

3.7 Blockkarten dürfen im Vorverkauf nur dann abgegeben werden, wenn eine Verrechnung entsprechend der Bestrahlungsdauer (beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände) für 250 J/m2, bewertet nach der in Z 1.2 angeführten Norm, und eine Rückerstattung möglich sind.

3.8 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person anwesend ist, die nachweislich Kenntnisse über die bei der Anwendung von UV-Bestrahlungsgeräten und bei mangelnder Hygiene auftretenden Gefahren aufweist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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