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SMG § 50., BGBl. I Nr. 143/2008, gültig von 20.12.2008 bis 14.12.2015

a10. Artikel X Übergangsbestimmung

§ 50.

(1) Mit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betraut, und zwar

1. hinsichtlich §§ 6 Abs. 1 Z 1, 6a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2. hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 2 im Einvernehmen mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister,

2a. hinsichtlich § 6a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

3. hinsichtlich § 10 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich der §§ 19 Abs. 1 bis 3 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,

4a. hinsichtlich § 25 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs. 1 Z 1 sowie hinsichtlich § 26 Abs. 1 Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

5. hinsichtlich § 25 Abs. 2 Z 1 lit.a, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, jeweils in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs. 1 Z 3 oder 4, sowie hinsichtlich §§ 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 28b, 31b, 35 Abs. 5 sowie 36 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,

6. hinsichtlich § 26 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:

1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich § 6 Abs. 2, hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

2. der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich der §§ 9 Abs. 3 und 13 Abs. 2,

3a. im Rahmen seines Wirkungsbereiches der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 2,

3b. der Bundeskanzler hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 3,

3c. im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres, für Wissenschaft und Forschung sowie der Bundeskanzler hinsichtlich § 24c Abs. 3,

4. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der §§ 27, 28 Abs. 1 bis 5, 29, 30, 31 Abs. 1 und 2, 32, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 36 Abs. 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Abs. 2, hinsichtlich § 33 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 24a Abs. 1 Z 3 und 4, § 24a Abs. 2 in Verbindung mit der Meldepflicht gemäß § 24a Abs. 1 Z 3 oder 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,

5. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 19 Abs. 4, hinsichtlich § 43 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

5a. im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres und für Finanzen hinsichtlich § 23 Abs. 6,

6. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der §§ 24c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich § 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24a Abs. 2 in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs.1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,

7. im Rahmen ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres, für Landesverteidigung sowie die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich § 26 Abs. 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres, für Landesverteidigung sowie die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich § 26 Abs. 5,

8. § 24a Abs. 1 Z 2 sowie § 24a Abs. 2 in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs. 1 Z 2 der jeweils zuständige Bundesminister, dem die meldepflichtige Behörde untersteht, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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