SMG § 50., BGBl. I Nr. 112/1997, gültig von 01.01.1998 bis 19.12.2008

6. Hauptstück Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 50.

(1) Mit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut, und zwar

1. hinsichtlich der §§ 6 Abs. 1 Z 1 und 18 Abs. 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2. hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 2 im Einvernehmen mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister,

3. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich der §§ 19 Abs. 1 bis 3, 21 und 24 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,

5. hinsichtlich der §§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3, 35 Abs. 5 und 36 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:

1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich § 6 Abs. 2, hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

2. der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich der §§ 9 Abs. 3 und 13 Abs. 2,

4. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der §§ 27, 28 Abs. 1 bis 5, 29, 30, 31 Abs. 1 und 2, 32, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 36 Abs. 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Abs. 2 hinsichtlich § 33 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 19 Abs. 4, hinsichtlich § 43 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

6. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der §§ 24 Abs. 1 Z 4, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

7. im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bundesminister für Inneres, Justiz, Landesverteidigung, Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich § 25 Abs. 3.

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