SMG § 47., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 31.12.2010 bis 28.04.2011

6. Hauptstück Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 47.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft.

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