6. Hauptstück Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 47.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit in Kraft.
(2) § 10 Abs. 2 tritt mit oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.
(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.
(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit in Kraft.
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