5. Hauptstück Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften
4. Abschnitt Weitere strafrechtliche Bestimmungen
§ 39. Aufschub des Strafvollzuges
(1) Unter den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes ist einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer über ihn nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen, sofern er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 zu unterziehen. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch den Aufschub des Vollzuges einer über den Verurteilten verhängten drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bewilligen.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Gericht auch den Aufschub des Vollzuges einer Strafe bewilligen, die wegen einer auf Grund der Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel im Zusammenhang mit dessen Beschaffung begangenen strafbaren Handlung, die mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, verhängt wird.
(3) Das Gericht kann den Aufschub davon abhängig machen, daß sich der Verurteilte bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren, der Art nach bestimmten und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen. Das Gericht kann den Aufschub von der Bereitschaft des Verurteilten abhängig machen, in eine anerkannte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen zu werden, wenn der Verurteilte durch mindestens einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder klinischen Psychologie, der mit Fragen des Suchtmittelmißbrauchs hinreichend vertraut ist, untersucht worden ist.
(4) Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.
(5) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,
1. wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterläßt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder
2. wenn der Verurteilte wegen einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird
und die Vollziehung der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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