SMG § 38. Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 112/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007

5. Hauptstück Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

4. Abschnitt Weitere strafrechtliche Bestimmungen

§ 38. Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens

(1) Das Strafverfahren ist einzuleiten oder fortzusetzen, wenn innerhalb der Probezeit

1. gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wird,

2. sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 35 Abs. 6 oder dem Einfluß des Bewährungshelfers (§ 35 Abs. 7) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder

3. der Angezeigte einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.

(3) Wird ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren nicht fortgesetzt, so ist es nach Ablauf der Probezeit mit Beschluß endgültig einzustellen.

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