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SMG § 37. Vorläufige Einstellung durch das Gericht, BGBl. I Nr. 110/2007, gültig ab 01.01.2008

5. Hauptstück Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

4. Abschnitt Weitere strafrechtliche Bestimmungen

§ 37. Vorläufige Einstellung durch das Gericht

Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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