SMG § 32. Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe, BGBl. I Nr. 112/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007

5. Hauptstück Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

3. Abschnitt Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe

§ 32. Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe

(1) Wer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, daß er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (§§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3) verwendet werden soll, erwirbt oder besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, daß er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (§§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3) verwendet werden soll, erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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