SMG § 30. Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe, BGBl. I Nr. 112/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007

5. Hauptstück Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

2. Abschnitt Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

§ 30. Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

(1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt,

1. für den eigenen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt oder

2. einem anderen überläßt und daraus keinen Vorteil zieht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-77139