5. Hauptstück Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
§ 29.
Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild, im Internet oder sonst öffentlich zum Missbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Missbrauch nahezulegen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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