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SMG § 29., BGBl. I Nr. 112/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001

5. Hauptstück Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

§ 29.

Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild oder sonst öffentlich zum Mißbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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