SMG § 28b. Grenzmenge für Suchtgifte, BGBl. I Nr. 144/2015, gültig ab 01.01.2016

5. Hauptstück Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

§ 28b. Grenzmenge für Suchtgifte

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.

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