SMG § 26. Löschung personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 112/1997, gültig von 01.01.1998 bis 19.12.2008

4. Hauptstück Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information

§ 26. Löschung personenbezogener Daten

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die eine bestimmte Person betreffenden Daten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 bis 7 längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten zu löschen.

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