SMG § 25. Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters, BGBl. I Nr. 144/2015, gültig von 01.01.2016 bis 24.05.2018

4. Hauptstück Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information

§ 25. Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Auftraggeber und Betreiber dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Hinblick auf die im § 24 Z 1 bis 2 genannten Zwecke

1. die nach § 24a Abs. 2 und 2a sowie Abs. 3 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,

2. die nach § 24b Abs. 1 gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister

einzutragen und für Zwecke der Auskunfterteilung gemäß § 26 evident zu halten. Soweit Daten ausschließlich für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind (§ 24a Abs. 3 Z 5, § 24b Abs. 2), sind diese unmittelbar nach erfolgter Meldung in das Statistik-Register (Abs. 14) überzuführen und ist jeder direkte oder indirekte Personenbezug aus dem Suchtmittelregister oder dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form eines Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000) einrichten und betreiben (Abs. 3 und 4) und ist auch in diesem Fall Auftraggeber und Betreiber der Register. Im Fall des Informationsverbundes sind weitere Auftraggeber jene Behörden, die dem Register Daten online überlassen oder daraus Daten online abfragen. Das sind

1. hinsichtlich des Suchtmittelregisters

a) die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2a, und

b) die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2 und 3,

2. hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24b.

Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend trifft für alle Auftraggeber die Meldepflicht gemäß den §§ 17f des Datenschutzgesetzes 2000, die Wahrnehmung der Informationspflichten und der Rechte Betroffener gemäß §§ 24ff des Datenschutzgesetzes 2000 sowie, unbeschadet der Verantwortung auch des jeweiligen Auftraggebers gemäß Z 1 oder 2, die Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes geltenden Grundsätze.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Online-Überlassung der Daten

1. gemäß § 24a Abs. 2a durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden,

2. gemäß § 24a Abs. 3 oder § 24b durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bestimmen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann bestimmen, dass die Übermittlung von Daten aus den in Abs. 1 genannten Registern an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 26 Abs. 2 Z 1, Abs. 4) dadurch erfolgt, dass den Behörden der Online-Zugriff auf die im betreffenden Register gespeicherten Daten gewährt wird (Online-Abfrage).

(5) Der Online-Zugriff darf den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das Suchtmittelregister oder auf das bundesweite Substitutionsregister nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die betreffende Behörde

1. sämtliche Anforderungen an die Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung (Abs. 6) der Person, die die online Daten überlassen oder abfragen soll, nachgewiesen hat,

2. den Namen und die Rolle der Person, die online Daten überlässt oder abfragt, und den Zeitpunkt des Online-Vorgangs mitprotokolliert,

3. die Online-Überlassung oder Online-Abfrage erst nach eindeutiger Identifikation jener Person, deren Daten überlassen oder abgefragt werden, auf Grund eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgt.

(6) Im Sinne des Abs. 5 Z 1 ist

1. Identifikation der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 4 E-GovG,

2. Authentifizierung der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 6 E-GovG,

3. Autorisierung das von der auf das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle, die der zugreifenden Person Zugriffsrechte auf bestimmte Datenanwendungen einräumt, für den Zugriff auf das betreffende Register bestätigte Rechteprofil der zugreifenden Person.

(7) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat sicherzustellen, dass

1. alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Dateneintragungen, -änderungen, –zugriffe und -abfragen, nachvollziehbar sind,

2. ein Zugriff unbefugter Personen auf die Register und die darin erfassten Daten ausgeschlossen ist,

3. Zugriffsberechtigungen zu den Registern nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für Zwecke der Überlassung von Daten oder des Zugriffs auf Daten notwendig ist, und

4. Rollen festzulegen die sicherstellen, dass die auf das Register zugreifende Person nur zu den für den Zweck des Datenzugriffs relevanten Teilen des Registers Zugang erlangt.

(8) Personen, die auf personenbezogene Daten zugreifen, haben sich von der Übereinstimmung zwischen der Person, über die Daten abgefragt werden sollen, und der Person, auf deren Daten im jeweiligen Register zugegriffen wird, zu überzeugen.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)

(10) Das Bundesministerium für Gesundheit darf auf die direkt personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters zugreifen, soweit dies

1. zur Wahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 geltenden Grundsätze oder der sich aus den §§ 24ff des Datenschutzgesetzes 2000 ergebenden Informationspflichten oder Rechte Betroffener, oder,

2. , zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,

3. im Falle der Meldungen gemäß § 24a Abs. 2a zur Vollziehung der den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regelnden Vorschriften erforderlich ist.

Die Absätze 5 bis 8 sind anzuwenden.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die eine bestimmte Person betreffenden Daten längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten aus dem Suchtmittelregister zu löschen.

(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)

(13) Das Bundesministerium für Gesundheit hat

1. nach Einlangen einer Meldung, wonach die Behandlung einer Person bei einem Arzt beendet worden ist, oder

2. nach Bekanntwerden des Todes der Behandelten,

die diesen Behandelten betreffenden Daten aus dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen. Die Löschung hat im Fall der Z 1 längstens nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Meldung über die Beendigung der Behandlung zu erfolgen, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Meldung einlangt, dass die Behandlung durch einen anderen Arzt fortgesetzt wird. Im Fall der Z 2 sind die Daten unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes des Behandelten zu löschen.

(14) Die Verpflichtung zur Löschung gemäß Abs. 11 bis 13 besteht nicht, soweit die Daten für die Auswertung gemäß § 24d erforderlich sind und ausschließlich in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Zu diesem Zweck ist ein eigenes Statistik-Register mit ausschließlich pseudonymisierten Daten zu führen, in das die Daten der Register gemäß §§ 24a und 24b nach der Ersetzung der Identifikationsdaten durch das nicht-rückführbar verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Eingetragenen zu übernehmen sind. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht, Geburtsjahr, der Geburtsstaat, die Staatsbürgerschaft und der Bezirk, in dem der Eingetragene gemeldet ist. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für alle Auswertungen aus dem Statistik-Register eigens einen Dienstleister heranzuziehen, dem unter keinen Umständen Zugriff auf die Register gemäß §§ 24a oder 24b eingeräumt werden darf. Der Dienstleister stellt dem Bundesministerium für Gesundheit ausschließlich die anonymisierten Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

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