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SMG § 24c. Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle, BGBl. I Nr. 21/2011, gültig von 29.04.2011 bis 31.12.2015

4. Hauptstück Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information

§ 24c. Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle

(1) Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

1. vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

2. eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

a) vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,

b) vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,

3. von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere

1. die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2. den Tag und Ort des Todes,

3. den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,

4. das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),

5. Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,

6. Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,

7. sonstige Hinweise auf die Todesursache,

8. Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,

9. ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),

10. Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,

11. das Datum der Meldung,

12. die meldende Behörde.

(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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