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SMG § 24. Suchtmittel-Datenevidenz, BGBl. I Nr. 144/2015, gültig von 01.01.2016 bis 24.05.2018

4. Hauptstück Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information

§ 24. Suchtmittel-Datenevidenz

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat

1. zur Überwachung des vorschriftsmäßigen Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen ein Register über die wegen Übertretung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regeln, ergangenen Verwaltungsstraferkenntnisse einschließlich der über beschlagnahmte oder für verfallen erklärte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, und

1a. zur Gewinnung von Erkenntnissen über Suchtgiftmissbrauch und über den Bedarf an gesundheitsbezogenen Maßnahmen ein Register über die Ergebnisse der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen,

2. zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und

3. zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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