SMG § 24. Suchtmittel-Datenevidenz, BGBl. I Nr. 143/2008, gültig von 20.12.2008 bis 31.12.2015

4. Hauptstück Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information

§ 24. Suchtmittel-Datenevidenz

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat

1. zur Evidenthaltung der wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz anhängigen Verfahren, der Verurteilungen und Straferkenntnisse, der über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen wegen Suchtgiftmissbrauchs ein Suchtmittelregister und

2. zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und

3. zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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