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SMG § 18. Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte, BGBl. I Nr. 143/2008, gültig ab 20.12.2008

3. Hauptstück Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen

§ 18. Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte

Wirtschaftsbeteiligte haben den Sicherheitsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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