SMG § 17. Beschränkungen, BGBl. I Nr. 112/1997, gültig von 01.01.1998 bis 19.12.2008

3. Hauptstück Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen

§ 17. Beschränkungen

Vorläuferstoffe dürfen nur nach Maßgabe der gemäß § 22 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales erzeugt, erworben, besessen, in Verkehr gesetzt sowie - unbeschadet der einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft - ein-, aus- oder durchgeführt werden.

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