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SKS-PV § 6. Beurteilung der steuerrelevanten Risiken, BGBl. II Nr. 340/2018, gültig ab 01.01.2019

2. Abschnitt Grundelemente und Beschreibung des SKS

§ 6. Beurteilung der steuerrelevanten Risiken

(1) Die Einrichtung eines SKS beruht auf einer Beurteilung der steuerrelevanten Risiken durch ein systematisches Verfahren zur Identifizierung, Analyse und Bewertung dieser Risiken.

(2) Die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken erfolgt entweder regelmäßig und umfassend oder anlassfallbezogen. Eine umfassende Beurteilung findet mindestens in einem Abstand von drei Jahren statt und betrifft den Unternehmer bzw. den gesamten Kontrollverbund. Eine anlassfallbezogene Beurteilung erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass ein Sachverhalt ein wesentliches steuerrelevantes Risiko verursachen könnte; in diesem Fall bezieht sich die Beurteilung nur auf den Anlassfall.

(3) Die Beurteilung umfasst sowohl die steuerrelevanten Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit als auch die steuerrelevanten Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten. Die Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit ergeben sich aus den aktuellen Geschäften und Prozessen des Unternehmers bzw. des Kontrollverbunds. Die Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten ergeben sich aus zu erwartenden Veränderungen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds oder aus zu erwartenden externen Veränderungen, die den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund betreffen. Einige dieser Risikobereiche sind beispielhaft angeführt in Anlage 1 und Anlage 2.

(4) Die steuerrelevanten Risiken werden hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials (gering/mittel/hoch) in Bezug auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihre betragliche Auswirkung bewertet. Die Bewertung der steuerrelevanten Risiken kann sich dabei beispielweise an betragsmäßigen Kriterien, an der Komplexität der zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmung oder an einer möglichen Betrugsanfälligkeit von Vorgängen orientieren.

(5) Umstände, die für die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken relevant sein können bzw. Anlassfälle darstellen können, sind beispielsweise:

– wesentliche steuerliche Änderungen,

– wesentliche Änderungen in anderen Rechtsgebieten,

– wesentliche Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld,

– wesentliche Änderungen im Personalstand,

– wesentliche Änderungen bei den Systemen der Rechnungslegung,

– Änderungen in der Struktur der Anteilsinhaber,

– Umstrukturierungen,

– überdurchschnittliches Unternehmenswachstum oder Unternehmensschrumpfung,

– die Einführung neuer Technologien im Unternehmen,

– neue oder atypische Geschäftsfelder oder Produkte bzw. der Wegfall von Geschäftsfeldern oder Produkten,

– Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf neue Märkte bzw. Rückzug aus bestehenden Märkten,

– dolose Handlungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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