SKS-PV § 1. Anwendungsbereich, BGBl. II Nr. 340/2018, gültig von 01.01.2019 bis 11.12.2020

1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar:

1. die Grundelemente und die Beschreibung des SKS,

2. die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und

3. den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.

(2) Das SKS kann für einen einzelnen Unternehmer oder für einen Kontrollverbund insgesamt eingerichtet sein. Bei einem Kontrollverbund hat das SKS die Erfordernisse der einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds zu berücksichtigen. Ist für einen Kontrollverbund kein einheitliches SKS eingerichtet, muss für jeden einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds ein eigenständiges SKS eingerichtet sein und ein dieser Verordnung entsprechendes Gutachten vorgelegt werden.

(3) Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat.

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