SKS-PV § 10. Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung, BGBl. II Nr. 340/2018, gültig ab 01.01.2019

2. Abschnitt Grundelemente und Beschreibung des SKS

§ 10. Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung

Die Wirksamkeit des SKS wird regelmäßig überwacht. Dabei festgestellte wesentliche Mängel werden ohne unnötigen Aufschub behoben. Vorschläge zur Verbesserung des SKS werden ohne unnötigen Aufschub analysiert und gegebenenfalls umgesetzt.

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