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SKS-PV § 1. Anwendungsbereich, BGBl. II Nr. 561/2020, gültig ab 12.12.2020

1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar:

1. die Grundelemente und die Beschreibung des SKS,

2. die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und

3. den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.

(2) Das SKS kann eingerichtet sein

1. für einen einzelnen Unternehmer,

2. für einen oder mehrere einzelne Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds,

3. für eine Mehrzahl von Unternehmern innerhalb eines Kontrollverbunds (gemeinsam),

4. für die Gesamtheit aller Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds.

Das gilt auch für eine antragstellende Privatstiftung. Jeder Unternehmer und gegebenenfalls die antragstellende Privatstiftung muss von einem SKS erfasst sein.

(3) Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.

(4) Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß § 153d Abs. 3 BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist

1. die Berücksichtigung des einzubeziehenden Unternehmers in einem bereits innerhalb des Kontrollverbunds eingerichteten SKS oder

2. das SKS des einzubeziehenden Unternehmers einschließlich einer Aussage über dessen Verhältnis zu dem oder den bereits bestehenden SKS des Kontrollverbunds.

Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß § 153f Abs. 5 BAO nicht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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