SigG § 9. Widerruf von Zertifikaten, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016

3. Abschnitt ZDA

§ 9. Widerruf von Zertifikaten

(1) Ein ZDA hat ein Zertifikat unverzüglich zu widerrufen, wenn

1. der Signator oder ein im Zertifikat genannter Machtgeber dies verlangt,

2. der ZDA Kenntnis vom Ableben des Signators oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,

3. das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde,

4. der ZDA seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden,

5. die Aufsichtsstelle gemäß § 14 den Widerruf des Zertifikats anordnet oder

6. die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.

(2) Können die in Abs. 1 genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der ZDA das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.

(3) Die Veröffentlichung einer Sperre und eines Widerrufs muss den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit enthalten. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als eine Stunde nach der Eintragung liegen. Eine rückwirkende Sperre oder ein rückwirkender Widerruf ist unzulässig. Der Signator bzw. sein Rechtsnachfolger ist von der Sperre oder dem Widerruf unverzüglich zu verständigen.

(4) Ein ZDA hat ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der gesperrten und der widerrufenen qualifizierten Zertifikate zu führen.

(5) Die Aufsichtsstelle hat das Zertifikat eines ZDA unverzüglich zu widerrufen, wenn

1. dem ZDA die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden oder

2. der ZDA seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden.

(6) Unverzüglichkeit ist dann gegeben, wenn die entsprechende Maßnahme an Werktagen ausgenommen Samstag, von 9 bis 17 Uhr innerhalb von drei Stunden und außerhalb dieser Zeit innerhalb von sechs Stunden erfolgt. Bei postalischer Verständigung ist Unverzüglichkeit dann gegeben, wenn die entsprechende Maßnahme innerhalb von zwei Werktagen erfolgt.

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RAAAA-77136