3. Abschnitt ZDA
§ 8. Ausstellung qualifizierter Zertifikate
(1) Ein ZDA oder eine in seinem Auftrag tätige Stelle hat die Identität von Personen, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis, festzustellen. Der ZDA hat die Zuordnung bestimmter Signaturprüfdaten zu dieser Person durch ein qualifiziertes Zertifikat zu bestätigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)
(3) Ein ZDA hat nach Maßgabe des Zertifizierungskonzepts auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über seine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen, sofern ihm oder einer anderen Stelle (Abs. 1) diese Umstände zuverlässig nachgewiesen werden.
(4) Ein ZDA kann nach Maßgabe des Zertifizierungskonzepts auf Verlangen des Zertifikatswerbers im Zertifikat anstatt des Namens des Signators ein Pseudonym angeben. Das Pseudonym darf weder anstößig noch offensichtlich zur Verwechslung mit Namen oder Kennzeichen geeignet sein.
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