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SigG § 8., BGBl. I Nr. 190/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007

3. Abschnitt ZDA

§ 8.

(1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identität von Personen, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises zuverlässig festzustellen. Er hat die Zuordnung bestimmter Signaturprüfdaten zu dieser Person durch ein qualifiziertes Zertifikat zu bestätigen.

(2) Das Verlangen auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats kann auch bei einer im Auftrag des Zertifizierungsdiensteanbieters tätigen anderen Stelle eingebracht werden, die die Überprüfung der Identität des Zertifikatswerbers vorzunehmen hat.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat nach Maßgabe des Zertifizierungskonzepts auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über seine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen, sofern ihm oder einer anderen Stelle (Abs. 2) diese Umstände zuverlässig nachgewiesen werden.

(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter kann nach Maßgabe des Zertifizierungskonzepts auf Verlangen des Zertifikatswerbers im Zertifikat anstatt des Namens des Signators ein Pseudonym angeben. Das Pseudonym darf weder anstößig noch offensichtlich zur Verwechslung mit Namen oder Kennzeichen geeignet sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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