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SigG § 7., BGBl. I Nr. 137/2000, gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2007

3. Abschnitt ZDA

§ 7.

Zertifizierungsdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate

(1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat

1. die erforderliche Zuverlässigkeit für die von ihm bereitgestellten Signatur- oder Zertifizierungsdienste aufzuweisen,

2. den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes sowie eines unverzüglichen und sicheren Widerrufsdienstes sicherzustellen,

3. in qualifizierten Zertifikaten sowie für Verzeichnis- und Widerrufsdienste qualitätsgesicherte Zeitangaben (zB sichere Zeitstempel) zu verwenden und jedenfalls sicherzustellen, daß der Zeitpunkt der Ausstellung und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats bestimmt werden kann,

4. anhand eines amtlichen Lichtbildausweises die Identität und gegebenenfalls besondere rechtlich erhebliche Eigenschaften der Person, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird, zuverlässig zu überprüfen,

5. zuverlässiges Personal mit den für die bereitgestellten Dienste erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Managementfähigkeiten sowie mit Kenntnissen der Technologie elektronischer Signaturen und angemessener Sicherheitsverfahren, zu beschäftigen und geeignete Verwaltungs- und Managementverfahren, die anerkannten Normen entsprechen, einzuhalten,

6. über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zu entsprechen, sowie Vorsorge für die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen, etwa durch Eingehen einer Haftpflichtversicherung, zu treffen,

7. alle maßgeblichen Umstände über ein qualifiziertes Zertifikat während eines für den Verwendungszweck angemessenen Zeitraums - gegebenenfalls auch elektronisch - aufzuzeichnen, sodaß insbesondere in gerichtlichen Verfahren die Zertifizierung nachgewiesen werden kann, sowie

8. Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können.

(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwenden. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, daß Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und daß diese Zertifikate nur mit Zustimmung des Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren, die den Anforderungen des § 18 entsprechen, zu verwenden.

(3) Signaturerstellungsdaten der Zertifizierungsdiensteanbieter sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

(4) Für sichere elektronische Signaturen kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung (§ 17) bescheinigt werden.

(5) Stellt der Zertifizierungsdiensteanbieter ein sicheres elektronisches Signaturverfahren bereit, so muß der Umstand, daß es sich um eine sichere elektronische Signatur handelt, im Zertifikat oder in einem elektronisch jederzeit allgemein zugänglichen Verzeichnis aufscheinen.

(6) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Prüfung der auf seinen qualifizierten Zertifikaten beruhenden sicheren Signaturen vorzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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