SigG § 6. Tätigkeit der ZDA, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016

3. Abschnitt ZDA

§ 6. Tätigkeit der ZDA

(1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines ZDA bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.

(2) Ein ZDA hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (§ 13) anzuzeigen. Er hat dieser spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept der von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienste samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.

(3) Das Sicherheitskonzept hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.

(4) Ein ZDA hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.

(5) Ein ZDA hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

(7) Ein Zertifikat für ZDA darf von diesen nur für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.

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