3. Abschnitt ZDA
§ 6.
Zertifizierungsdiensteanbieter
Tätigkeit der Zertifizierungsdiensteanbieter
(1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (§ 13) anzuzeigen. Er hat der Aufsichtsstelle spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept für jeden von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienst samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.
(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, hat in seinem Sicherheitskonzept die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.
(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.
(5) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen.
(6) Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zertifikate aus, so hat er im Sicherheitskonzept darzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Form Verzeichnis- und Widerrufsdienste geführt werden.
(7) Ein Zertifikat für Zertifizierungsdiensteanbieter darf von diesen nur für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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