SigG § 5. Qualifizierte Zertifikate, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016

2. Abschnitt Rechtserheblichkeit elektronischer Signaturen

§ 5. Qualifizierte Zertifikate

(1) Ein qualifiziertes Zertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. den Hinweis darauf, daß es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt,

2. den unverwechselbaren Namen des ZDA und den Staat seiner Niederlassung,

3. den Namen des Signators oder ein Pseudonym, das als solches bezeichnet sein muß,

4. gegebenenfalls auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über eine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft des Signators,

5. die dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten,

6. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats,

7. die eindeutige Kennung des Zertifikats,

8. gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats und

9. gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts, auf den das Zertifikat ausgestellt ist.

(2) Auf Verlangen des Zertifikatswerbers können weitere rechtlich erhebliche Angaben in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden.

(3) Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des ZDA versehen sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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RAAAA-77136