8. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 28.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der § 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der § 13 bis 17 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
3. hinsichtlich der § 22 und 26 der Bundeskanzler,
4. hinsichtlich der § 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
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