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SigG § 26., BGBl. I Nr. 190/1999, gültig von 01.01.2000 bis 29.12.2000

8. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 26.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 56 000 S zu bestrafen, wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.

(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 112 000 S zu bestrafen, wenn er

1. entgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,

2. entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,

3. entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder

4. entgegen § 20 Abs. 1 und 3 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 224 000 S zu bestrafen, wenn er

1. entgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,

2. entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,

3. entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,

4. entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,

5. entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für sichere elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder

6. trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 2 bis 4) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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